Schulordnung
Schulordnung
Das Friedrich-Ludwig-Jahn-Gymnasium Greifswald ist eine Stätte des Lehrens und Lernens im
Sinne gegenseitiger Achtung auf der Grundlage der aktuellen Fassung des Schulgesetzes für das
Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V).
1 Organisation des Lehrbetriebes
1.1 Unterrichts- und Pausenzeiten
Einlass | 7.30 – | 7.45 Uhr |
1. Block | 7.45 – | 9.05 Uhr |
2. Block | 9.30 – | 10.50 Uhr |
3. Block | 11.15 – | 12.35 Uhr |
Mittag | 12.35 – | 13.20 Uhr |
4. Block | 13.20 – | 14.40 Uhr |
5. Block | 14.55 – | 16.15 Uhr |
Der Unterricht findet in der Regel in Doppelstundenblöcken von 80 Minuten Länge statt.
Um einen pünktlichen Stundenbeginn zu gewährleisten, sind die Unterrichtsräume fünf Minuten
vor Unterrichtsbeginn aufzusuchen.
Fahrschülern stehen ab 7.00 Uhr Aufenthaltsräume zur Verfügung.
Dienstag und Donnerstag ist der zweite Block für individuelles Lernen eingerichtet.
1.2 Gestaltung der Pausen
Während der Pausen sind die Unterrichts- und Fachräume zu verlassen und zu verschließen.
Die Pausen dienen der Erholung und dem Raumwechsel. In der Regel halten sich die Schülerinnen
und Schüler in den Hofpausen auf dem Schulhof auf. In den ersten zehn Minuten der ersten Pause
können sie ihr Frühstück im Unterrichtsraum essen, ausgenommen davon sind Pausen, in denen die
Lehrkraft zur Pausenaufsicht eingeteilt ist und nach Stunden in Fachkabinetten.
Findet der nachfolgende Unterricht in einem anderen von der Schule genutzten Gebäude statt, so
dient die Pause auch dem Ortswechsel. Für den Ortswechsel ist ein möglichst sicherer, kurzer Weg
zu wählen, und er muss so angetreten werden, dass der folgende Unterricht rechtzeitig beginnen
kann.
1.3 Freistunden
In Freistunden stehen den Schülerinnen und Schülern die Arbeitsräume im Keller zur Verfügung.
Diese Zeiten sollten zur Anfertigung schulischer Aufgaben genutzt werden.
Das Verlassen des Schulgeländes in regulären Freistunden kann nur ausnahmsweise und nach
schriftlichem Antrag der Eltern durch den Schulleiter gestattet werden. Nach Verlassen des
Schulgeländes entfällt sowohl in diesen Fällen als auch bei unerlaubtem Verlassen des
Schulgeländes die schulische Aufsichtspflicht und unter Umständen auch der Versicherungsschutz.
1.4 Ablage der Schultaschen
Das Beaufsichtigen persönlicher Sachen und der Schultaschen während des Schulbetriebs liegt in
der eigenen Verantwortung der Schülerinnen und Schüler. Wenn die Schultaschen, persönliche
Dinge und Ähnliches im Schulgebäude abgelegt werden, dürfen die Flucht- und Verkehrswege nicht
eingeengt oder verstellt werden. Für die Inhalte der abgestellten Sachen, insbesondere Geld und
Wertgegenstände, übernimmt die Schule keine Haftung.
1.5 Störungen des Schulbetriebs und Wahrung des Schulfriedens
Für ein erfolgreiches Lernen ist ein störungsfreier Schulbetrieb notwendig. Jeder sorgt in seinem
Verantwortungsbereich für das Vermeiden unnötiger Störungen des Schulbetriebs und des
Schulfriedens.
1.6 Zutrittsberechtigung
Die Schule ist mit einem Zutrittsberechtigungssystem ausgestattet. Durch den Erwerb eines
RFID-Schlüssels (Chip oder Karte) ist den Schülerinnen und Schülern der ungehinderte Zutritt zur
Schule während des Schulbetriebs auch außerhalb der Pausenzeiten möglich.
Gäste melden sich nach dem Betreten der Schule im Sekretariat an.
1.7 Kleidung
Die Schülerinnen und Schüler haben zu den Schulveranstaltungen in angemessener, zweckmäßiger
und sauberer Kleidung zu erscheinen.
Das Tragen von Kleidungsstücken, insbesondere solche mit Aufdrucken und Accessoires,
Ansteckern und Abzeichen, welche geeignet sind, den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule
zu stören, kann untersagt werden.
Kopfbedeckungen sind in geschlossenen Räumen (insbesondere während des Unterrichts)
abzunehmen, wenn es nicht aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist oder von der
Religionsfreiheit gedeckt wird.
1.8 Hygieneschutz
Die Schule hat einen Hygieneplan erstellt, der auf Basis des Infektionsschutzgesetzes und des
Hygieneplans des Landes entstanden ist und durch das Gesundheitsamt genehmigt worden ist.
Die dortigen Regelungen sind allen Beteiligten zur Kenntnis zu geben und genauestens zu
befolgen.
1.9 Versäumnisse
Die Bitte um Entschuldigung von Versäumnissen wegen Krankheit oder besonderer, nicht selbst
verschuldeter Umstände von den Sorgeberechtigten oder von den volljährigen Schülerinnen und
Schülern ist unverzüglich den Lehrkräften vorzulegen.
Bei begründetem Verdacht eines Missbrauchs dieser Regelung kann durch den Schulleiter ein ärztliches, in schweren Fällen ein amtsärztliches Attest eingefordert werden.
Bei Unterricht mit angekündigten Leistungsermittlungen und Lernerfolgskontrollen, insbesondere
Klausuren, muss in der Regel die Krankmeldung vor diesen Stundenvorzugsweise vorzugsweise über die E-Mailadresse krankmeldung@jahngymnasium.de erfolgen.
Die besonderen Regelungen bei den Abitur- und Reifeprüfungen werden hierdurch nicht berührt.
2 Weisungsrecht
Bei der Durchsetzung der Bestimmungen der Schulordnung haben alle Lehr- und Aufsichtskräfte,
die Schulsekretärinnen und die technischen Kräfte in ihrem Verantwortungsbereich Weisungsrecht.
3 Sachbeschädigungen
Einrichtungsgegenstände und das Schuleigentum sind zu achten und pfleglich zu behandeln.
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Einrichtungsgegenstände und Unterrichtsmittel beschmiert,
beschädigt oder gar zerstört, wird zur Wiedergutmachung (Reinigung bzw. Instandsetzung u. ä.)
herangezogen oder finanziell haftbar gemacht.
4 Netzwerkfähige Kommunikations- und Mobilfunkgeräte
Netzwerkfähige Kommunikations- und Mobilfunkgeräte sind generell während des Unterrichts
auszuschalten und verbleiben grundsätzlich in den Schultaschen. Insbesondere bei Leistungsermittlungen wird ein Verstoß dagegen als Betrugsversuch gewertet.
Ausnahmsweise dürfen solche Geräte mit ausdrücklicher Genehmigung der Lehrkraft benutzt
werden, wenn dieses dem Erreichen von Unterrichtszielen dient.
5 Schulmaterialien und Haftungsausschluss
Grundsätzlich sind alle zur Erfüllung der Schulpflicht notwendigen Materialien, Geräte und
Hilfsmittel in einem gebrauchsfähigen Zustand mitzubringen.
Für mitgebrachte Gegenstände haften die Schülerinnen und Schüler selbst. Für Gegenstände, die
nicht zur Erfüllung der Schulpflicht notwendig sind oder nicht Unterrichtszwecken dienen,
übernimmt die Schule keinerlei Haftung. Dies gilt auch für außerschulische Lernorte und
Schulfahrten.
6 Ordnung und Sauberkeit in den Gebäuden und dem Schulgelände
Die Unterrichtsräume, die Flure und Treppenaufgänge sowie das Schulgelände, insbesondere der
Schulhof, sind in einem ordentlichen Zustand zu hinterlassen. Abfälle sollten, möglichst
umweltgerecht getrennt, in den dafür vorgesehenen Behältern entsorgt werden.
7 Befahren des Schulgeländes und Abstellen der Fahrzeuge und -räder
Das Befahren der Schulhöfe mit Fahrzeugen erfolgt nur in Ausnahmefällen und in Schrittgeschwindigkeit.
Die Fahrräder werden ordentlich und ausreichend gesichert auf den dafür vorgesehenen Plätzen
des Schulgeländes abgestellt.
Schülerinnen und Schülern, die nicht in den zentralen Ortsteilen der Hansestadt wohnen und mit
Krafträdern zur Schule kommen, kann das Parken auf der dafür eingerichteten Parkfläche am
Wallgraben gestattet werden.
Lehrpersonal und technische Kräfte können auf Antrag eine durch den Schulleiter ausgestellte
Genehmigung zum Parken auf dem Schulgelände erhalten.
Darüber hinaus können zeitlich begrenzte Parkgenehmigungen für Bau- und Lieferfahrzeuge sowie
für Mitglieder der Schulkonferenz und Gäste der Schule von den Hausmeistern und den
Sekretärinnen ausgestellt werden.
8 Rauchen, Alkohol und Drogen
Das Rauchen sowie das Mitführen oder der Konsum von Alkohol, Drogen oder Substanzen mit
ähnlich berauschender Wirkung ist während des Schulbetriebs auf dem gesamten Schulgelände mit
seinen angrenzenden Straßen und Wegen während aller Schulveranstaltungen (auch an
außerschulischen Lernorten, wie z. B. bei Klassenfahrten) generell untersagt. Dieses gilt auch für EZigaretten, E-Shishas (Wasserpfeifen) und dergleichen.
9 Wahrung des Ansehens der Schule
Auch bei Handlungen, die nicht im Verantwortungsbereich der Schule begangen werden, aber zu
einer erheblichen Schädigung des Ansehens des Friedrich-Ludwig-Jahn-Gymnasiums in der
Öffentlichkeit führen, können die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß §§ 60 und 60a
SchulG M-V angewendet werden.
10 Straftaten
Das Mitbringen von Gegenständen, insbesondere Waffen, welche die Sicherheit anderer Personen
gefährden können, ist verboten. Strafbare Handlungen, die Schülerinnen und die Schüler im Verantwortungsbereich der Schule begehen, werden an die zuständigen Behörden gemeldet und
können schul-, straf- und zivilrechtliche Folgen haben.
11 Verstöße gegen die Schulordnung
Verstöße gegen die Schulordnung können mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen entsprechend
dem Schulgesetz geahndet werden.
Zu Beginn eines jeden Schuljahres werden durch die Klassenleiter und Tutoren aktenkundige
Belehrungen über die Inhalte diesbezüglicher Paragraphen des Schulgesetzes durchgeführt.
12 Inkrafttreten
Diese Schulordnung tritt am 23.01.2023 in Kraft. Sie löst die Fassung vom 03.08.2020 ab.
gez. Dr. B. Albrecht
Schulleiter des Friedrich-Ludwig-Jahn-Gymnasiums
Anmerkungen:
Sollten einzelne Bestimmungen der Schulordnung einschließlich der Maßnahmen ganz oder teilweise unwirksam werden, bleibt
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die
jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Die Notkompetenz des Schulleiters wird durch diese Schulordnung nicht eingeschränkt.