Mitbestimmungsgremien

Schulkonferenz

Die Schulkonferenz besteht aus
a) dem Schulleiter,
b) fünf Lehrern,
c) sechs Schülern,
d) sechs Eltern und
e) einem Vertreter des Schulträgers.
 
Der Vorsitzende der Schulkonferenz ist Herr Langbein
Der Schulträger wird von Frau Felkl vertreten

Vertreter der Lehrer

Herr Langbein (Vorsitzender),
Herr Dr. Albrecht (Schulleiter), Frau Beckert, Frau Eisenhuth, Frau Olbert, Herr Qual,   

Vertreter der Eltern

Vorsitzender: Herr Dr. Fritsch 
Den Kontakt stellen Sie bitte über den Vorsitzenden der Schulkonferenz her.


Legislaturperiode

Die turnunmäßige Wahl der Vertreter fand am 25.9.2023 im September 2025 erfolgt die nächste Wahl.

Vertreter der Schüler

Den Kontakt stellen Sie bitte über den Koordinator SI, Herrn Dr. Wieth, her.


Teilkonferenz

Kommen Ordnungsmaßnahmen nach §60a des Schulgesetzes in Betracht, 
so ist die Lehrerkonferenz oder die Teilkonferenz zu hören.

Zusammensetzung der Teilkonferenz

  • ein Schulleitungsmitglied,
  • der Klassenleiter,
  • ein Schülervertreter und
  • drei gewählte Lehrer

Folgende Lehrer wurden in die Teilkonferenz gewählt:

Frau Jager
Herr Rosenthal
Frau Rieck

Die Wahl fand am 06.09.2021 statt.

 

Regelungen zur Wahl des SER

Schulgesetz § 88 Schulelternrat

SchulG MV 2019

(1) Die Vorsitzenden der Klassenelternräte bilden den Schulelternrat. …

(2) Der Schulelternrat wählt zu Beginn seiner Amtszeit … für die Dauer von zwei Schuljahren … aus seiner Mitte einen Vorstand, dem ein Vorsitzender, zwei Stellvertreter und weitere zwei bis fünf Vertreter der Erziehungsberechtigten angehören, sowie die Vertreter der Erziehungsberechtigten in der Schulkonferenz und den Fachkonferenzen.
Der Vorstand und die Vertreter in den Konferenzen bleiben grundsätzlich bis zur folgenden Neuwahl im Amt.
Wenn im zweiten Schuljahr der Amtsperiode mehr als ein Drittel der bisherigen Mitglieder des Schulelternrats aus ihrem Amt ausscheiden, werden unverzüglich Nachwahlen angesetzt. § 75 Absatz 4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.


Verordnung über die Wahlen zur den Gremien der Schulmitwirkung

Schulmitwirkungsverordnung vom 26.8.2015

In dieser Vorschrift ist geregelt, dass alle zwei Jahre gewählt wird, beginnend mit 2015.
2021 werden alle Gremien neu gewählt. In den geraden Jahren findet nur eine Nachwahl statt. 

Die Wahl wird in § 4 geregelt:

§ 4 Wahlversammlung, Wahlausschüsse

(1) Die Einladende oder der Einladende […] eröffnet die Wahlversammlung und leitet auch die Bestellung des Wahlausschusses.

(2) Wahlausschüsse bestehen aus der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer sowie bei Bedarf aus weiteren Beisitzerinnen und Beisitzern. Die Bestellung der Mitglieder der Wahlausschüsse kann durch Zuruf erfolgen.

(3) Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte, die für ein Amt als Vertreterin oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler oder der Erziehungsberechtigten kandidieren, können nicht Mitglied des jeweiligen Wahlausschusses sein.

(4) Die Wahlausschüsse stellen die Wahlberechtigung der Anwesenden und die Wählbarkeit der Kandidatinnen und Kandidaten fest.

(5) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter wird nach der Wahl der oder des Vorsitzenden durch diese oder diesen abgelöst.

Wahlverfahren gemäß §5

(1)  Wahlvorschläge einholen
– Bekanntgabe der Vorschläge durch den Wahlleiter
– Feststellung, ob die Vorgeschlagenen die Kandidatur annehmen
– Aussprache über die Wahlvorschläge : Vorstellung und Anfragen

(2) offene oder geheime Wahl?

(3) Vertreter für die Schulkonferenz und die Fachkonferenzen sind immer geheim zu wählen.
Sie können in einem Wahlgang zusammengefasst werden.

(4) Wahl des Vorstandes (alle Wahlberechtigten sind stimmberechtigt)
… dann Vorsitzende in einem zweiten Wahlgang wählen.
… zweiter Wahlgang: Stellvertreter aus der Mitte der Vorstandsmitglieder wählen

(5) Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

(6) Wahlleiter gibt nach jedem Wahlgang sofort das Wahlergebnis bekannt und
fragt nach Annahme des Wahlamtes.

(7) Ergebnis der Wahl ist zu protokollieren:
1. Bezeichnung der Wahl,
2. Ort und Zeit der Wahl,
3. Anzahl der Wahlberechtigten,
4. Namen der anwesenden Wahlberechtigten,
5. Anzahl der für jeden Kandidaten abgegebenen, gültigen Stimmen,
6. Anzahl der ungültigen Stimmen,
7. Zusammenfassung des Ergebnisses oder der Ergebnisse.

Die Wahlniederschrift ist vom Wahlleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(8) Wahlunterlagen (Stimmzettel, Wahlniederschriften, Namenslisten und Adresslisten) sind – vertraulich in der Schule aufzubewahren.
– Daten werden nur im jeweiligen Mitwirkungsgremium verwendet.
– Mit dem Ausscheiden aus dem jeweiligen Amt oder nach der nächsten gültigen
  Wahl der gleichen Art werden die Daten umgehend gelöscht.