Gesetze und Verordnungen

Schulgesetz

Schulpflicht VO

In § 8 wird die Beurlaubung vom Unterricht geregelt:
§ 8 (1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers kann eine Schülerin oder ein Schüler aus wichtigen Gründen vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung ist rechtzeitig schriftlich bei der Schule zu beantragen. Vor und nach den Ferien darf eine Beurlaubung nur ausnahmsweise in den Fällen erteilt werden, in denen die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde.


Zeugnisverordnung vom 3. September 2013


Kurseinstufungs- und Versetzungsverordnung

Zuletzt geändert durch die „Vierte Verordnung zu Änderungen im Schulrecht infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2“ von 23.4.2021


Schul-Corona-Verordnung

Diese Verordnung schreibt grundlegende Maßnahmen zur Eindämmung des Virus‘ COVID-19 vor.
Ab 2.2. 2023 wird die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln ausgesetzt.

Bei Symptomen müssen Schüler und Lehrer sich jedoch in der häuslichen Umgebung testen. Bei positiven Tests besteht Betretungsverbot für die Schule. Nach drei bis fünf Tagen sollte man sich alle zwei Tage testen. Wenn das Testergebnis negativ ist, kann die Schule wieder besucht werden.

Am Jahngymnasium unterrichten wir weiterhin im Regelbetrieb.


Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung

Nach dieser Abiturprüfungs-VO wurde erstmalig 2021 geprüft.
Diese Fassung (AbiPrVO M-V) enthält die letzten Änderungen bis zum 01.01.2022.


Leistungsbewertungsverordnung

Aufgrund der Änderung des Schulgesetzes vom 13.12.2012 wird für dien Primarbereich und die SI anstelle der §§77 Abs 3 Nr 9 und /9 Abs 4 Nr 4 diese einheitliche „Verordnung zur einheitlichen Leistungsbewertung an den Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ treten.
-> Quelle: Mittl.bl. BM M-V Nr. 05/2014 S. 110


Kontingentstundentafel-Verordnung

Kontingentstundentafel VO
Entsprechend dieser VO wurde die schulinterne Stundentafel am Jahngymnasium erstellt.


Ganztagsschulen-Erlass

Errichtung und Betrieb von vollen Halbtagsschulen und Ganztagsschulen in Mecklenburg-Vorpommern (14.5.2014)
Für Kooperationen gilt: „Die Höhe der Vergütung darf den Kooperationspartner nicht besserstellen als vergleichbare Landesbedienstete und der Mindestlohn gemäß dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns in der jeweils geltenden Fassung darf nicht unterschritten werden.“


Schulqualitätsverordnung von 2009

Diese VO verpflichtet jede Schule zu internen und externen Evaluationen.


Grenzbetragsverordnung

„Verordnung über die Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten bei der Beschaffung von Unterrichts- und Lernmitteln“
Sie bildet die Rechtsgrundlage für die 30€, die im Schuljahr von jeden Schüler vom Schulträger eingezogen werden.


Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens

„Die Kopfnoten widerspiegeln das Arbeits- und Sozialverhalten der Schüler. Über die Vorschläge wird in der Zeugniskonferenz abgestimmt.“

Die Stufen sind:

sehr gut:
wenn das Verhalten der Schülerin oder des Schülers den Anforderungen in besonderem Maße entspricht

gut:
wenn das Verhalten der Schülerin oder des Schülers den Anforderungen voll entspricht

befriedigend:
wenn das Verhalten der Schülerin oder des Schülers im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.

ausreichend:
wenn das Verhalten der Schülerin oder des Schülers zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

mangelhaft:
wenn das Verhalten aufgrund großer Mängel den Anforderungen nicht entspricht, der Schüler jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundlagen vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können